Die wichtigsten Erkenntnisse aus den Stellungnahmen der 121.ALS-Sitzung

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) veröffentlichte vor Kurzem, die auf der 121. Sitzung vom 25. bis zum 27. September 2023 in Mannheim beschlossene fachlichen Stellungnahmen.

Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Stellungnahmen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Einige sehr spezifische Stellungnahmen wurden nicht erwähnt, zudem sind die genauen Rechtsbezüge dem Protokoll der Stellungnahmen zu entnehmen. Diese sind zur besseren Verständlichkeit aus dieser Zusammenfassung gekürzt worden.


Nacherntebehandlung von Zitrusfrüchten und Auslobungen
Der ALS hat seine Stellungnahme Stellungnahme Nr. 2020/10 aktualisiert. Nacherntebehandlungen von Zitrusfrüchten müssen gekennzeichnt werden. Beispiele hierfür sind „Konserviert mit Thiabendazol“ oder „gewachst mit Carnaubawachs“. Mögliche Kennzeichnungsorte sind z. B. bei loser Abgabe das Packstück selbst oder ein Schild an der Ware. Die Vorgaben zur Kennzeichnung der Nacherntebehandlung sind jedoch weitestgehend im nationalen Recht in den Vorschriften der LMZDV und der Rückstands-Höchstmengenverordnung verankert. In der Anlage zur Sitzung befindet sich eine detaillierte tabellarische Übersicht der Kenntlichmachung der Nacherntebehandlung bei Zitrusfrüchten im Einzelhandel (Abgabe an den Verbraucher) mit den entsprechenden Rechtsbezügen.
Die werbende Aussage „Schale zum Verzehr geeignet“ oder vergleichbare Hinweise setzen voraus, dass nicht nur nach der Ernte keine Behandlungen stattgefunden haben, sondern auch davor.  Bei dem expliziten Hinweis, dass die Schale von Zitrusfrüchten zum Verzehr geeignet sei, erwarten Verbraucher*innen die Abwesenheit von Pflanzenschutzmitteln und Nacherntebehandlungsmitteln im Sinne einer nicht erfolgten Behandlung.

Eiweißpulver
Die alleinige Angabe von „Eiweißpulver“ im Verzeichnis der Zutaten reicht nicht aus, da daraus die Quelle und das entsprechende mögliche Allergen wie z.B. Soja, Weizen oder Milch nicht ersichtlich ist. Zutaten müssen mit ihren speziellen Bezeichnungen gekennzeichnet werden, wie z. B. Eiklarpulver.

Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung
Allergenkennzeichnung hat Vorrang vor der Zusatzstoffkennzeichnung. Im Falle der Zusatzstoffe E 220 - E 228 (Schwefeldioxid und Sulfite) muss die spezielle Bezeichnung genannt werden, wenn Schwefeldioxid und Sulfite im verzehrfertigen Lebensmittel in einer Konzentration oberhalb von 10 mg/kg bzw. 10 mg/l enthalten sind. Die reine Nennung des Klassennamens und der E-Nummer reicht in diesem Falle nicht aus.

Kennzeichung von Süßungsmitteln in Zutaten
Jeglicher Gehalt an Süßungsmitteln – also auch ein Eintrag von Süßungsmitteln durch ein carry-over über eine zusammengesetzte Zutat – muss bei dem Enderzeugnis in Verbindung mit der Bezeichnung des Enderzeugnisses angegeben werden. Eine zusätzliche Kenntlichmachung direkt bei der Bezeichnung der zusammengesetzten Zutat im Zutatenverzeichnis kann entfallen (wobei innerhalb des Zutatenverzeichnisses der zusammengesetzten Zutat das Süßungsmittel als Zutat auszuweisen ist). Z. B. Bezeichnung des Fleischsalates: „Fleischsalat mit Zucker und Süßungsmittel.“ Zutatenverzeichnis: 50 % Fleischbrät, …, 8 % Gewürzgurken (Gurken, Branntweinessig, Speisesalz, Gewürzextrakte, Süßungsmittel: Saccharin), …, Zucker, …

Kochsalzersatz
Nach Auffassung des ALS handelt es sich bei der Lebensmittelkategorie „Kochsalzersatz“ in der Regel um natriumreduzierte Mineralsalzmischungen mit mindesten 25 % Natriumreduktion bzw. gleichwertiger Salzreduktion. Mögliche Bezeichnungen bei Abgabe an den Endverbraucher sind z. B. „Kochsalzersatz aus Natriumchlorid und Kaliumchlorid“, „natriumreduzierte Mineralsalzmischung mit Natriumchlorid und Kaliumchlorid“, „natriumreduzierte Mineralsalzmischung aus Steinsalz und Kaliumchlorid“. Auf die ersetzende(n) Mineralstoffverbindung(en) wird dabei in der Bezeichnung hingewiesen. Gegebenenfalls ist ein Warnhinweis wie z. B. "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden" anzubringen. Bei der Verwendung als Zutat werden die das Kochsalz ersetzenden Zutaten im Zutatenverzeichnis mit ihrer spezifischen Bezeichnung unter Nennung der jeweiligen Mineralstoffverbindung(en) und ggf. enthaltener Zusatzstoffe angegeben – z. B. „Kochsalzersatz Kaliumchlorid“, „Kochsalzersatz (Kaliumchlorid, Geschmacksverstärker: Calciumdiglutamat)“.

Roséfarbene Glühweine
Roséfarbener Glühwein kann auf zwei verschiedene Arten hergestellt werden: - aus Roséwein oder - aus einer Mischung aus Rot- und Weißwein. Glühweine, die ausschließlich aus Roséweinen hergestellt werden, können mit der Angabe „Rosé“ bezeichnet werden. Im Fall der Zubereitung aus Rot- und Weißwein dürfen zusätzlich zu der Angabe, dass es sich um einen Verschnitt aus Rot- und Weißwein handelt, die Glühweine als „Rosé“ allein (z. B. „Glühwein rosé“) oder in Wortkombinationen (z. B. „roséfarbener Glühwein“) bezeichnet werden, sofern die Farbangabe zutrifft.

Gesundheitsbezogene Angaben bei Spirituosen
Begriffe wie „Magenwürze“, „Magenbitter“, „Magenlikör“ etc. sind grundsätzlich als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung anzusehen. Derartige Angaben sind nicht zugelassen und dürfen nicht verwendet werden.

Mengenkennzeichnung von Nährstoffen bei Nahrungsergänzungsmitteln 
Eine Einbettung der Nährstoffmenge in das Zutatenverzeichnis ist nicht erlaubt. Eine Deklaration in Form einer freiwilligen Nährwertkennzeichnung ist möglich, sofern diese den Regularien der LMIV entspricht.

Bezeichnung von zugesetzten Mineralstoffen
Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-533/20 befasst sich der ALS mit der Frage ob es zulässig ist, zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzte Mineralstoffe ohne Angabe der genauen Stoffverbindung im Zutatenverzeichnis aufzuführen. Der EuGH urteilte 2022, dass im Falle des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln die Angabe der allgemeinen Bezeichnung z.B. Vitamin D ausreicht.  Eine zusätzliche Nennung der spezifischen verwendeten Vitaminverbindung, wie sie in Anh. II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführt sind, ist nicht erforderlich. Nach Auffassung von ALS und ALTS ist dieses Urteil allerdings nicht auf die Bezeichnung von zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzten Mineralstoffen im Verzeichnis der Zutaten übertragbar. Anders als bei den Bezeichnungen der Vitamine stellt die Angabe eines Elementnamens nicht den Oberbegriff einer Gruppe von Verbindungen dar. Die alleinige Nennung der angereicherten Nährstoffe, z. B. in der Form „Magnesium“, „Kalium“ etc., im Zutatenverzeichnis ist keine verkehrsübliche Bezeichnung, die die eingesetzte Zutat ausreichend charakterisiert. Das chemische Element besitzt gegenüber dem entsprechenden Kation oder Anion einer Mineralstoffverbindung abweichende ernährungsphysiologische Eigenschaften.

Microneedling Make-up
Make-Up, welches nach dem Auftragen mittels Microneedling eingearbeitet wird, unterlieget den Anforderungen der REACH-Verordnung, der Tätowiermittel-Verordnung sowie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
 

Quelle:

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